- Assoziierungsabkommen
- 1. Allgemein: Völkerrechtliche Verträge, die besondere Beziehungen zwischen einer internationalen (oder supranationalen) Organisation und einem Nichtmitgliedstaat begründen.- 2. A. der EU: Der EG-Vertrag sieht zwei verschiedene Formen der Assoziierung Dritter vor. Hierbei handelt es sich um die nach Maßgabe von Art. 182 ff. EGV vorgeschriebene Assoziierung sog. ⇡ überseeischer Länder und Gebiete (konstitutionelle Assoziierung) sowie um die Möglichkeit einer vertraglichen Assoziierung (Art. 310 EGV bzw. Art. 206 EAGV) im Fall sonstiger Staaten oder internationaler Organisationen.- a) Inhalt: Die Regelungsgegenstände, die gegenseitigen Rechte und Pflichten (die nicht „symmetrisch“ sein müssen) sowie die Intensität der Beziehungen können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.- b) Die Zielsetzungen, welchen die von der EU abgeschlossenen A. dienen sollen, differieren beträchtlich: (1) Vorbereitung des Partners auf einen etwaigen späteren Beitritt (z.B. Türkei, Bulgarien, Rumänien); (2) intensive Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Abkommenspartner (⇡ AKP-Staaten); (3) Förderung des gegenseitigen ⇡ Freihandels bei gleichzeitiger Anpassung der Rechtsordnung der Partner an das Gemeinschaftsrecht (EWR-Abkommen mit den EFTA-Staaten); (4) Förderung der Systemtransformation und der Beitrittsfähigkeit (Europaabkommen mit ostmitteleuropäischen Reformstaaten); (5) Stabilisierung einer Konfliktregion (Balkanstaaten).- c) Voraussetzungen: Auf Seiten der Gemeinschaft erfordert der Abschluss eines Assoziierungsabkommens Einstimmigkeit im ⇡ Rat der Europäischen Union (Ministerrat) sowie ein Mehrheitsvotum im ⇡ Europäischen Parlament. Soweit das Abkommen Gegenstände betrifft, welche in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, bedarf es zum Inkrafttreten der Ratifizierung durch die Parlamente aller Mitgliedsländer der EU.- Vgl. auch ⇡ regionale Integration.
Lexikon der Economics. 2013.